Anwalt für Mietrecht in Zürich und Aarau

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Nebenkosten

Von Gesetzes wegen sind Nebenkosten nur dann zusätzlich geschuldet, wenn diese vertraglich besonders vereinbart sind. Ursprünglich sollte die wirtschaftliche Last der Nebenkosten, nach der Meinung des Gesetzgebers, vom Vermieter getragen werden. Die Praxis hat sich jedoch anders entwickelt, so dass Nebenkosten vom Vermieter ausgesondert und zusätzlich zur Nettomiete verlangt werden. Nebenkosten sind innert kurzer Zeit so rasant angestiegen, dass man sie mit vollem Recht als “zweite Miete” definieren kann.

Mietzinserhöhung

Der Wohnungsmarkt ist insoweit ein besonderer, weil für den Mieter nicht unbedingt eine freie Wahl besteht, ob er ein Dach über dem Kopf braucht oder nicht. Berücksichtigt man ebenfalls die steigende Nachfrage und die Begrenztheit des Angebots, wird klar, weshalb der Mieter als schwächere Partei den staatlichen Schutz beansprucht.

Der Staat versucht zwar, mittels zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und politischen Entscheidungen diesen zu gewährleisten, kann jedoch den Mieter nicht in jedem Fall von solchen Erscheinungen, wie ständigen Mietzinserhöhungen, bewahren. Hier muss der Mieter unter Umständen abklären, ob solche gerechtfertigt sind, und falls nicht, eine Korrektur auf dem gerichtlichen Weg in Kauf nehmen.

Kündigung des Mietvertrags

Einerseits sollte der Mieter vor einer missbräuchlichen Kündigung geschützt werden, anderseits steht auch dem Vermieter das Recht zu, sich beispielsweise gegen einen nicht zahlenden Mieter zu wehren. Die Kündigung ist für den Mieter mit besonderen Nachteilen verbunden: Er bleibt ohne Dach über dem Kopf, besonders wenn seine Zahlungsfähigkeit eingegrenzt ist.

Deswegen sollte man eine Kündigung nur als letzte Lösung gelten lassen. Im Falle, wenn diese missbräuchlich ist, steht dem Mieter der Gang zur Schlichtungsbehörde offen. Dem Vermieter ebenfalls, falls er seine Mietzins- oder andere Ansprüche geltend machen will.

Zwischen Schlichtungsbehörde und Gericht

Das Rechtsschutzverfahren bei Mietstreitigkeiten ist in der Schweiz so konzipiert, dass es auch eine Partei mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten beanspruchen kann. Ein Streitwert bis zu CHF 30’000.- gewährt den Zugang zu einer kostenlosen Schlichtungsverhandlung. Im Falle einer fehlenden Einigung der Parteien, müssen die Ansprüche weiter auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt werden.

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