Anwalt für Vertragsrecht in Zürich und Aarau

Leasingvertrag | Inhaltskontrolle (AGB) | Aufhebungsvertrag | Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Drohung) | Abschlussfreiheit | Formfreiheit | Vertragsverletzung | Verzug | Schadenersatz

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Kaufverträge

Mit dem Kauf einer Zeitung am Kiosk oder beim Kauf eines Fahrzeugs oder einer Liegenschaft kommt ein Kaufvertrag zustande. Verträge können nicht nur schriftlich, nach langwierigen Verhandlungen und Aushandlungen der Vertragsbedingungen am runden Tisch, wie sich das die meisten vorstellen, sondern auch mündlich und konkludent, d.h. auch ohne ein einziges Wort, abgeschlossen werden. Darüber muss man sich immer im Klaren sein. Man kann seine Rechte als Konsument geltend machen, auch ohne einen schriftlichen Vertrag in der Hand.

Konsumkreditverträge

Diese gewähren einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens etc. Hier sind die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Überschuldung zu beachten. Als Konsument gilt, wer einen Vertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kreditgeber gewährt anderseits die Konsumkredite gewerbsmässig. Das Konsumkreditgesetz (KKG) spielt hier eine wichtige Rolle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Kauf per Internet

Ein besonderes Problem mit den AGB besteht schon seit langem bei Interneteinkäufen. Eine Unzahl von Webseiten macht das Akzeptieren von AGB per Mausklick zur Bedingung für das Zustandekommen eines Internetkaufs.

Dabei gilt das “Take it or leave it”-Prinzip: Entweder werden die Vertragsbedingen durch den Käufer vollständig akzeptiert, oder es kommt gar kein Kauf zustande. In diesen Fällen spricht man von einer “Globalübernahme” der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Konsument kann sich nur beschränkt gegen diese wehren, aber vor allem dann, wenn die eine oder andere Klausel in den AGB ungewöhnlich ist.

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