Persönlichkeitsverletzung auf Social Media

Müssen Sie warten, bis ein Beitrag über Sie online ist? 

Ein Foto, der Wohnort, Informationen über die Familie oder Details aus dem Privatleben: In sozialen Netzwerken und privaten Gruppen werden schnell Informationen über andere Personen geteilt. Für Betroffene kann eine solche Veröffentlichung erhebliche Folgen haben.

Doch was, wenn Sie bereits erfahren, dass ein solcher Beitrag über Sie geplant ist? Müssen Sie tatsächlich warten, bis Ihre persönlichen Informationen veröffentlicht wurden? Nicht unbedingt.

Das Persönlichkeitsrecht schützt auch vor drohenden Verletzungen

Das Schweizer Recht schützt Ihre Persönlichkeit gem. Art. 28 ff. ZGB. Dazu gehören insbesondere die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild.

Eine Persönlichkeitsverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn private Informationen oder Fotos ohne entsprechende Rechtfertigung veröffentlicht werden. Dabei spielt auch der Zusammenhang eine Rolle: Nur weil ein Foto bereits öffentlich zugänglich war, darf es nicht automatisch in jedem beliebigen Kontext weiterverwendet werden.

Wichtig ist zudem: Der Persönlichkeitsschutz greift nicht erst, wenn der Beitrag bereits veröffentlicht wurde. Nach Art. 28a I ZGB kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine drohende Persönlichkeitsverletzung verboten werden. Dafür muss die Gefahr allerdings ausreichend konkret sein. Die Befürchtung, jemand könnte irgendwann etwas veröffentlichen, genügt in der Regel nicht. Gibt es hingegen Nachrichten, Screenshots oder konkrete Ankündigungen eines bevorstehenden Beitrags, kann die Situation anders aussehen.

Wer kann verantwortlich sein?

Nicht nur die Person, die einen Beitrag verfasst, kann rechtlich relevant sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Personen erfasst sein, die an einer Persönlichkeitsverletzung unmittelbar mitwirken. Dies ist insbesondere bei privaten Social-Media-Gruppen relevant, in denen Beiträge vor der Veröffentlichung von Administratoren freigegeben werden müssen. Wird ein persönlichkeitsverletzender Beitrag zur Veröffentlichung freigegeben, kann daher geprüft werden, ob auch gegen die Administration der Gruppe vorgegangen werden kann.

Auch ein Vorgehen gegenüber dem Betreiber einer Social-Media-Plattform ist grundsätzlich denkbar. Bei internationalen Plattformen können sich jedoch zusätzliche rechtliche und prozessuale Fragen stellen. Eine frühzeitige und dokumentierte Meldung an die Plattform kann deshalb sinnvoll sein.

Wenn es schnell gehen muss

Bei Veröffentlichungen im Internet zählt häufig die Zeit. Ein einmal veröffentlichtes Foto oder eine private Information kann gespeichert, weitergeleitet und vervielfältigt werden. 

Das Schweizer Zivilprozessrecht ermöglicht deshalb vorsorgliche Massnahmen. Nach Art. 261 ZPO kann ein Gericht beispielsweise die Veröffentlichung eines konkret drohenden Beitrags verbieten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Bei besonderer Dringlichkeit kommt sogar eine superprovisorische Massnahme gem. Art. 265 ZPO in Betracht. Das Gericht kann dann eine Massnahme zunächst ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Dafür muss die bevorstehende Verletzung jedoch entsprechend konkret und dringlich sein. 

Was können Sie tun?

Wenn Sie erfahren, dass persönliche Informationen oder Bilder über Sie veröffentlicht werden sollen, ist vor allem eine gute Dokumentation wichtig.

Checkliste bei einer drohenden Veröffentlichung:

  • Screenshots und Nachrichten sichern
  • Ankündigungen der Veröffentlichung dokumentieren
  • Festhalten, welche Fotos oder Informationen betroffen sind
  • Prüfen, wer den Beitrag veröffentlichen möchte
  • Prüfen, ob Administratoren den Beitrag freigeben müssen
  • Den Plattformbetreiber gegebenenfalls schriftlich informieren
  • Bei unmittelbar drohender Veröffentlichung rasch handeln
  • Prüfen lassen, ob vorsorgliche oder superprovisorische Massnahmen möglich sind

Je früher eine drohende Persönlichkeitsverletzung erkannt und dokumentiert wird, desto besser können mögliche rechtliche Schritte geprüft werden.

Sind Sie von einer drohenden oder bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzung im Internet betroffen? Wir beraten Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei, die geeigneten Schritte einzuleiten. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratng.

Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Rechtsanwalt Patrick Loeb

Patrick Loeb